Sind Sie Geschädigter infolge eines Verkehrsunfalls? Dann sind Sie bei mir genau richtig.

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„Ihr Partner für Schadengutachten!“

Hagen Fröhlich | Kfz-Sachverständiger

ÜBER MICH

Ich habe eine Gesellen- und eine Handwerksmeisterausbildung im Handwerk Karosserie- und Fahrzeugbau abgeschlossen. Im Zeitraum 05/2008 bis 07/2022 habe ich bei DEKRA Automobil GmbH an der Prüfhalle in Wismar als Prüfer und Schadengutachter gearbeitet und viele Erfahrungen sammeln können. Zu meinen Aufgaben gehörten beispielsweise das Erstellen von Schadengutachten und Bewertungen, Durchführung von Hauptuntersuchungen und Einzelabnahmen. Neben meinem Beruf konnte ich ein Fernstudium in Maschinenbau erfolgreich abschließen.
Im August 2022 erfolgte der Schritt in die Selbstständigkeit. Als freiberuflicher Kfz-Sachverständiger und als Partner des TüvSüd Autopartner biete ich seitdem meine Dienstleistungen und meine über Jahre gesammelten Erfahrungen rund um das Kraftfahrzeug an.

DIENSTLEISTUNGEN

Erstellung von Schadengutachten

Bei Eintritt eines Haftpflichtschadens ist der Schädiger nach 249 BGB verpflichtet, dem Geschädigten den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Geschädigte ist so zu stellen wie vor den Schadeneintritt.
Hieraus ergibt sich das Recht auf die freie Wahl eines unabhängigen Kfz- Sachverständigen zur Erstellung eines Schadengutachtens. Daraus folgt auch das Recht einen von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagenen, nicht unabhängigen Sachverständigen abzulehnen.
Das Schadengutachten enthält folgende wichtige Informationen für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung:

● Reparaturkosten
● Reparaturdauer
● Wiederbeschaffungswert
● Wertminderung
● Restwert
● Aussage zur Plausibilität
● Mietwagenkosten
● Nutzungsausfallkosten

Des Weiteren ist die gegnerische Haftpflichtversicherung verpflichtet alle weiteren Kosten, die in Zusammenhang mit dem Schadenereignis stehen, zu tragen wie bspw.:

● Anwaltskosten
● Schmerzensgeld
● Bergungskosten
● Wertminderung
● Mietwagenkosten
● Zulassungs- und Abmeldekosten
● Sachverständigenkosten

Erstellung von Bewertungsgutachten

Bei einem Bewertungsgutachten wird der Zustand und alle wertrelevanten Details des Fahrzeugs festgestellt und dokumentiert. Auf Grundlage dieser Daten wird je nach Bedarf der Einkaufs-, Verkaufs- oder Wiederbeschaffungswert ermittelt.

Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO

Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen sind verpflichtet, ihre Fahrzeug in gesetzlich vorgeschriebenen Abständen auf ihre Verkehrssicherheit untersuchen zu lassen.

Änderungsabnahmen § 19.3 StVZO

Möchten Sie Änderungen an Ihrem Fahrzeug vornehmen wie bspw. Anbau von Leichtmetallfegen, Sonderfahrwerk, Bodykits, Spurplatten etc. brauchen Sie eine Teilegenehmigung, in der das Fahrzeugteil bezogen auf Ihr Fahrzeug beschrieben ist. Teilegenehmigungen können sein:

• Teilegutachten (TGA)
• Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE)
• Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)
• EG-Genehmigung
• ECE-Genehmigung

Ist Ihr Fahrzeugtyp nicht in der Teilegenehmigung aufgeführt oder möchten Sie mehrere Fahrzeugteile ändern, die sich gegenseitig beeinflussen, muss eine Einzelabnahme nach 19.2 StVZO in Verbindung mit 21 StVZO durchgeführt werden.

Einzelabnahmen § 19.2 StVZO in Verbindung mit § 21 StVZO

Eine Einzelabnahme ist dann notwendig wenn Sie für eine Änderung an ihrem Fahrzeug eine Teilegenehmigung haben, in der Ihr Fahrzeugtyp nicht aufgeführt ist. Auch wenn Sie mehrere Fahrzeugteile ändern möchten, die sich gegenseitig beeinflussen wie bspw. Leichtmetallfelgen und Sonderfahrwerk oder Leichtmetallfegen und Spurplatten, ist eine Einzelabnahme notwendig.
In bestimmten Fällen ist es möglich Fahrzeugteile für die es nur einen Prüfbericht, Laborbericht oder Festigkeitsgutachten gibt, mit einer Einzelabnahme begutachten zu lassen. Grundvorraussetzung hierfür ist, dass diese Prüfzeugnisse von einem akkreditierten Dienst erstellt wurde. Weitere Entscheidungen können dann nur im Einzelfall nach Einsichtnahme des Prüfzeugnisses getroffen werden.

Vollgutachten § 21 StVZO

Der 21 StVZO regelt die Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen, was weitverbreitet als Vollabnahme bezeichnet wird. Eine Vollabnahme wird für Fahrzeuge benötigt, die länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt sind oder für Fahrzeuge, für die es keine der folgenden Bescheinigungen gibt:

● Nachweis einer Einzelgenehmigung
● EG-Übereinstimmungserklärung (certificat of conformity coc)

Fahrzeuge, die aus den Ausland in Deutschland zugelassen werden sollen und keine EWG Betriebserlaubnis und eine EG-Übereinstimmungserklärung besitzen, benötigen ebenfalls eine Vollabnahme.
Für Importfahrzeuge aus Nicht-EG-Staaten ist ausnahmslos eine Vollabnahme notwendig.

DGUV 70 Prüfung für Dienstfahrzeuge

Für gewerblich genutzte Fahrzeuge muss jährlich die Verkehrs- und Arbeitssicherheit nachgewiesen werden. Hierfür sind Sie als Arbeitgeber

Gasprüfung an Wohnwagen und Wohnmobilen

Als Grundlage für die Gasprüfung an Ihrem Wohnfahrzeug dienen die
Technischen Regeln Flüssiggas“ (TRF) und die EG-Richtlinien 2001/56EG und 2004/78EG sowie das DVGW Arbeitsblatt G 607.

KONTAKT

Change Management Corporation  Hamburg und München - Firmenlogo - Management, Beratung, Coaching
Ingenieurbüro Hagen Fröhlich
Kartlow 32
23974 Neuburg OT Kartlow
Telefon: 01515-7485215

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